Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) zugrunde. Abweichende AGB unserer Kunden können wir nicht anerkennen. Sie werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.
1.2 Mangels anderer Vereinbarung kommt ein Vertrag mit uns erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Unsere Angebote verstehen sich als Aufforderung zur Abgabe eines Auftrages durch unseren Kunden. Unsere Angebote sind freibleibend.
1.3 Die Auslegung verwendeter handelsüblicher Klauseln erfolgt nach den Regeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, falls es einer anderweitigen Bestimmung ermangelt.
1.4 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben bestimmen den Liefergegenstand nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.5 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei uns.
1.6 Lieferteile entsprechen grundsätzlich nur den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Vorschriften.
§ 2 Preis und Zahlung
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Die Leistung ist nach Rechnungsstellung sofort fällig. Zahlung ohne jeden Abzug: innerhalb 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage netto.
2.3 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Versand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.2 Wird der Versand aus Gründen des Bestellers verzögert, trägt dieser die entstehenden Kosten.
3.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.4 Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
4.1 Mit dem Beginn der Verladung im Werk geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.2 Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
5.2 Bei Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Rechnungswert der übrigen Sachen.
5.3 Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
5.5 Im Insolvenzfall erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie zur Einziehung abgetretener Forderungen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
6.1 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
6.2 Eine Verpfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
6.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Sachmängel
Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Rückgriffsansprüche verjähren 1 Jahr ab Abnahme. Keine Gewähr bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Besteller, natürlicher Abnutzung oder mangelhafter Wartung.
7.2 Rechtsmängel
Bei Schutzrechtsverletzungen verschaffen wir dem Besteller ein Nutzungsrecht oder modifizieren den Liefergegenstand in zumutbarer Weise.
§ 8 Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Bei fehlerhafter Beratung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch ab Abnahme des Liefergegenstandes.
§ 10 Softwarenutzung
Dem Besteller wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der mitgelieferten Software eingeräumt. Die Software darf nur auf dem bestimmten Liefergegenstand genutzt werden. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Gerichtsstand ist das Amtsgericht oder Landgericht Paderborn.
§ 12 Bundesdatenschutzgesetz
Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß §§ 27 ff BDSG zu speichern und zu verarbeiten.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Vertragssprache ist Deutsch.
13.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
gez. Foltas Hydraulik GmbH